Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die Immoraum GmbH (nachfolgend Gesellschaft genannt) erbringt ihre Leistungen gegenüber ihrem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Kunden. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und gleichartigen Verträge, ohne dass die Gesellschaft auf sie nochmals ausdrücklich hinweisen muss. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

2. Angebote
Unsere Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind stets freibleibend und unverbindlich.

3. Vertraulichkeit
Sämtliche durch die Gesellschaft erteilten Informationen und Unterlagen sind ausdrücklich nur für den Kunden bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Sollte durch eine unbefugte Weitergabe dieser Informationen oder Unterlagen an Dritte ein Vertrag zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber der Gesellschaft Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Gesellschaft bleibt es in diesem Fall vorbehalten, einen aus der unbefugten Weitergabe entstehenden Schaden geltend zu machen.

4. Entstehen des Provisionsanspruchs
Maklerleistungen der Gesellschaft sind der Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die Vermittlung eines Hauptvertrages (Kauf, An- und Verkauf, Pacht, Miete, Tausch, Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten, Erbbaurechtsvertrag oder damit wirtschaftlich gleichwertige Verträge). Für die Erbringung der Leistung genügt eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit der Gesellschaft.

Die Gesellschaft erhält für den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Hauptvertrages eine Provision gem. nachstehender Provisionssätze (Ziff. 7), sobald ein entsprechender Hauptvertrag wirksam abgeschlossen ist, es sei denn es wurde mit einer Individualvereinbarung etwas abweichendes vereinbart. Als Vermittlungsleistung der Gesellschaft gilt bereits die auf separates Anfordern schriftlich oder mündlich übermittelte weitere Information oder die auf solches Anfordern übersandten Unterlagen über eine bestimmte Immobilie.
Der Vorkenntniseinwand des Kunden bleibt unberührt.

Als Hauptvertrag gilt auch
– ein Vertragsabschluss über ein anderes wirtschaftlich vergleichbares Objekt, das den Vorgaben des Maklervertrages zwischen dem Kunden und der Gesellschaft entspricht und für das die Gesellschaft Nachweis oder Vermittlung erbracht hat.
– wenn der Kauf eines realen oder ideellen Anteils oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z.B. Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten) erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht.
– ein Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, wenn zwischen ihr und dem Kunden eine besonders enge, persönliche oder wirtschaftliche Beziehung besteht, dies auch dann, wenn die Beziehung lediglich von gewisser Dauer besteht.
Der Provisionsanspruch bleibt nach Abschluss des Hauptvertrages auch dann bestehen,
– wenn die Vertragsparteien des Hauptvertrages gleich aus welchem Grund beschließen den Vertrag aufzuheben oder eine Partei ihn kündigt.
– wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts, welches nur unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen ausgeübt werden kann, beendet wird.
Der Provisionsanspruch bleibt auch für den Fall der subjektiven oder objektiven Unmöglichkeit der Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag erhalten, es sei denn, dieser wurde wirksam angefochten.

5. Pflichten des Auftraggebers
Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft den Abschluss des Hauptvertrages einschließlich der abgeschlossenen Eckdaten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und der Gesellschaft eine einfache Abschrift des Hauptvertrages zu übermitteln.
Der Kunde verpflichtet sich, die Gesellschaft unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Kaufs- bzw. Verkaufsabsicht.

6. Fälligkeit der Provision
Die Provision ist bei Abschluss eines Vertrages gem. Ziff. 4. verdient und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen.

7. Höhe der Provision
Die nachfolgend genannten Provisionssätze gelten mit Abschluss des Maklervertrages als vereinbart und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt.
Soweit nachfolgend der Begriff der Nettomonatsmiete verwendet wird, ist dies die außerhalb von mietfreien Zeiten sowie anderen Incentives vertraglich vereinbarte regelmäßige Grundmiete für alle angemieteten Flächen und Pkw-Stellplätze ohne Nebenkosten und ohne Umsatzsteuer.

Miet- und Pachtverträge ohne Einzelhandel
Bei Miet- oder Pachtverträgen über Gebäude oder Räume zur Nutzung als Büroräume oder sonstige Gewerberäume, sofern keine Nutzung durch den Einzelhandel vorliegt, beträgt die Provision bei Verträgen mit einer festen Laufzeit
– von bis zu 5 Jahren das 3-fache einer Nettomonatsmiete
– von mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren das 4-fache einer Nettomonatsmiete
– von mehr als 10 Jahren das 5-fache einer Nettomonatsmiete.
Miet- und Pachtverträge mit Einzelhandel
Bei Miet- oder Pachtverträgen über Gebäude oder Räume zur Nutzung durch den Einzelhandel beträgt die Provision
– das 3,5-fache einer Nettomonatsmiete und zusätzlich
– 1,5 Nettomonatsmieten bei vertraglicher Einräumung der Möglichkeit einer einseitigen Verlängerung (Optionsrecht), eines Sonderkündigungsrechts, eines Vormietrechts oder eines Anmietrechts auf die Anmietung zusätzlicher Flächen.
– 3 % aus der vereinbarten Ablöse- bzw. Abstandssumme, sofern Gegenstand des Maklervertrages die Vermittlung eines Mietvertrages mit derartigen Zahlungspflichten des Mieters an den Vermieter war.

Alle Miet- und Pachtverträge
Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird für die Ermittlung der Höhe der Provision, die sich aus der Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrages berechnete, durchschnittliche monatliche Nettomiete zugrunde gelegt.
Auf die Berechnung der Nettomonatsmiete haben Zeiten, in denen keine Miete zu zahlen ist oder die Miete gemindert ist, keinen Einfluss.
Kaufverträge Gewerbeimmobilien
Bei Verträgen mit einem Gegenwert bis zu € 5 Millionen beträgt die Provision 5 % des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen.
Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 5 Millionen und bis zu € 10 Millionen beträgt die Provision 4 % des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen.
Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 10 Millionen beträgt die Provision 3 % des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen.

Kaufverträge Wohnimmobilien
Bei Verträgen über Wohnimmobilien beträgt die Provision 5 % des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen.
Erbbaurechtsverträge
Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten bestimmt sich die Provision nach dem Wert des Erbbaurechts. Dieser beträgt 80% aus der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke.
Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten
Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten bestimmt sich die Provision nach der Provisionsbemessung für Kaufverträge, wobei der zugrunde zu legende Wert der Gesellschaftsanteil ist, mindestens jedoch der Wert der Immobilie(n).
Vereinbarung über An- und Vorkaufsrechte
Im Falle der Vereinbarung eines Ankaufsrechts erhöhen sich die unter „Kaufverträge Gewerbeimmobilien“ und „Kaufverträge Wohnimmobilien“ aufgeführten Provisionssätze um jeweils 1 %. Im Falle der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts erhöhen sich die vorgenannten Provisionssätze um 0,5%.

8. Presseveröffentlichungen / Online Objektsuche
Bei Presseveröffentlichungen der Gesellschaft darf sie den Auftraggeber, die Vertragsgegenseite und das Objekt benennen.
Bei Presseveröffentlichungen des Kunden im Rahmen der erfolgten Beauftragung ist die Gesellschaft als Berater zu benennen.

Die Gesellschaft darf das Objekt des Kunden auf der firmeneigenen Objektsuche (https://www.immmoraum.de) unter Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen vermarkten. Eine Überprüfung der Unterlagen auf Richtigkeit erfolgt nicht. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich und stellt hiermit die Gesellschaft von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

9. Tätigwerden für Dritte
Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichzeitig für die Vertragsgegenseite, sowohl entgeltlich wie auch unentgeltlich tätig zu werden, wenn er diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Kunden zuvor schriftlich informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet die Gesellschaft zu strenger Unparteilichkeit. Will die Gesellschaft für die Vertragsgegenseite als Vermittlungsmakler tätig werden, so ist sie hierzu bei ausdrücklicher Gestattung beider Vertragsparteien berechtigt.

10. Haftung
Die in den von der Gesellschaft versandten Schreiben, insbesondere die in den Angeboten getroffenen Aussagen über Lage, Beschaffenheit, Größe und Konditionen der Immobilien bzw. der Grundstücke, erfolgen nach besten Wissen und Gewissen. Die Informationen werden der Gesellschaft von Dritten übermittelt und sorgfältig aufbereitet. Eine eigene Prüfungspflicht der Gesellschaft bzgl. dieser Angaben besteht nicht. Die Gesellschaft haftet für die Richtigkeit bzw. die Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Gesellschaft, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Gleiches gilt für die den Schreiben der Gesellschaft beigefügten Anlagen.

Auf Schadensersatz haftet die Gesellschaft – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Gesellschaft auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung ist in diesem Falle aber in der Höhe auf maximal € 1.500.000,00 beschränkt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Gesellschaft nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

11. Kundenidentitätsfeststellung
Dem Kunden ist bekannt, dass die Gesellschaft gemäß den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) bei Nachweis oder Vermittlung von Immobilienkaufverträgen und von Pacht- oder Mietverträgen mit einer Monatspacht/-miete von mindestens 10.000 Euro zur Überprüfung der Identität ihrer Kunden verpflichtet ist. Dem Kunden ist auch bekannt, dass er nach den Vorschriften des GwG verpflichtet ist, der Gesellschaft die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und außerdem Änderungen, die sich im Verlaufe der Geschäftsbeziehungen ergeben, unverzüglich mitzuteilen hat.

12. Laufzeit und Kündigung
Der Maklervertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden. Er endet nach sechs vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform.

13. Sonstiges/Schlussbestimmungen
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Kündigungen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Maklervertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Fehlt es an einer solchen, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame Ersatzbestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrags.